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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Effizienta oHG, München
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Effizienta gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Effizienta abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Effizienta hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Effizienta gelten auch dann, wenn Effizienta in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Effizienta gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
2. Alle Vereinbarungen über Leistungen, die zwischen Effizienta und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
1. Enthält die Bestellung eines Kunden alle für den Kaufvertragsabschluss erforderlichen Angaben und ist sie somit als Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit Effizienta zu qualifizieren, so kann Effizienta dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Abgabe annehmen.
2. Angebote von Effizienta sind unverbindlich. Ein Vertrag zwischen Effizienta und dem Kunden kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Effizienta zustande. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.
§ 3 Rechtsgeschäfte mit Dritten
1. Soweit für die Erstellung der Leistungen von Effizienta die Mitwirkung Dritter erforderlich ist, wird Effizienta nur als Werbemittler tätig und schließt die erforderlichen Rechtsgeschäfte mit Dritten im Namen und für Rechnung des Kunden ab.
2. Schließt Effizienta ausnahmsweise die erforderlichen Rechtsgeschäfte mit Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab, so ist Effizienta berechtigt, Vorauszahlung in Höhe der anfallenden Kosten für die Beauftragung des werbedurchführenden Unternehmen zu verlangen. Der Vorkassebetrag muss vor dem Anzeigen- oder Einschalt- Schlusstermin bei Effizienta eingegangen sein, sonst kann Effizienta von dem betreffenden Werbeauftrag zurücktreten. Effizienta schließt die Verträge mit den Werbung durchführenden Unternehmen zu deren Geschäftsbedingungen und Preislisten ab, falls etwas anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Effizienta verpflichtet sich, in jedem Fall den höchstmöglichen Rabatt mit dem Werbung durchführenden Unternehmen zu vereinbaren. Bei Vereinbarung von Mengenrabatten und Malstaffeln erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- bzw. Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig ist.
§ 4 Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen und –verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden Kosten für Materialien, technische Kosten zur Herstellung von Werbemitteln wie insbesondere Fotografien, Druck-, Satz- und Lithographiearbeiten sowie Filmaufnahmen, Kosten für Leistungen Dritter wie insbesondere Modellkosten, Kosten für die Produktion von Werbemitteln, Kosten für die Marktforschung, Kosten für die Schaltung einer Werbemaßnahme in den Medien, Rechtsberatung im Interesse des Kunden sowie Reisekosten und Spesen von dem Kunden gesondert erstattet. Alle Aufwendungen werden nach Beleg abgerechnet.
2. Andere als die im Vertrag explizit angeführten Leistungen von Effizienta werden gesondert vergütet. Maßgeblich ist der Preis der Auftragsbestätigung. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Effizienta berechnet. Gesondert zu vergütende Leistungen werden nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten in Rechnung gestellt.
3. Effizienta behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages bis zur Erfüllung des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere Lohn- und Gehaltserhöhungen.
4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von Effizienta nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5. Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Preis für Leistungen von Effizienta ohne Abzug sofort nach Erhalt der Leistung und Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt der Leistung und Zugang der Rechnung kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn Effizienta über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst mit Gutschrift des Betrages auf das Konto von Effizienta als erfolgt.
6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Effizienta berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt. Ansonsten ist Effizienta berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern. Falls die Effizienta in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Effizienta alle Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung fällig stellen.
7. Schecks und Wechsel werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Die Annahme erfolgt dabei nur erfüllungshalber. Wechselsteuern sind vom Kunden zu tragen.
8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Effizienta anerkannt sind.
§ 5 Geheimhaltung
Effizienta verpflichtet sich, sämtlich ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden sowie der mit ihm verbundenen Unternehmen zur Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort und schließt die Haftung von Effizienta für ihre Mitarbeiter ein.
§ 6 Erwerb von Rechten
1. Effizienta überträgt dem Kunden alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Rechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verwendung, Verwertung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung und Abänderung der unter den Vertrag gewährten Leistungen von Effizienta einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen nur in dem Umfang, wie dies vertraglich vereinbart worden und zur Erreichung des mit der Leistungserbringung verfolgten Zwecks erforderlich ist. Nur diese Nutzungsrechte werden von der vereinbarten Vergütung abgegolten. Für darüber hinausgehende Nutzungsrechte an den Leistungen von Effizienta bedarf es einer gesonderten Vereinbarung sowie einer zusätzlichen Vergütung. Die Übertragung der Rechte auf den Kunden steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der diesbezüglich vereinbarten Vergütung.
2. Effizienta wird die im Rahmen des Vertrages mit dem Kunden an diesen gewährten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen nicht in gleicher oder ähnlicher Form für andere Auftraggeber verwenden. Dies gilt nicht für vom Kunden abgelehnte Ideen, Entwürfe und Gestaltungen; diese bleiben Effizienta zur anderweitigen Verwertung und Nutzung vorbehalten, es sei denn, der Kunde bezahlt eine gesondert zu vereinbarende Vergütung.
3. Effizienta steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, welche der Kunde im Rahmen des Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Sollte ein Rechteerwerb in besonderen Fällen nicht möglich sein, so hat Effizienta den Kunden hiervon rechtzeitig vor Durchführung der betroffenen Werbemaßnahme in Kenntnis zu setzen. Der Kunde hat über das weitere Vorgehen unverzüglich zu entscheiden. Macht der Kunde verbindliche Angaben über den rechtlichen Bestand von Schutzrechten, so sind insoweit Ansprüche des Kunden gegen Effizienta wegen Rechtsmängel ausgeschlossen. Der Kunde stellt Effizienta von jeder Haftung frei, soweit Effizienta wegen Verletzung von Schutzrechten von Dritten in Anspruch genommen wird.
4. Effizienta wird zur Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen in den Verträgen mit ihren Mitarbeitern sicherstellen, dass deren Rechte an den von ihnen erbrachten Leistungen in dem vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Umfang auf diesen übertragen werden.
5. Die vorstehende Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit der im Vertrag vereinbarten Vergütung abgegolten.
§ 7 Haftung
1. Haftungsumfang
a) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Kunde das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemaßnahmen zu tragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder andere Spezialgesetze verstößt. Jedoch ist Effizienta verpflichtet, auf rechtliche Bedenken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Vorbereitung bekannt werden.
b) In keinem Fall haftet Effizienta wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Effizienta haftet auch nicht für die urheber-, patent-, gebrauchsmuster-, geschmacksmuster- und markenrechtliche sowie sonstige rechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen.
c) Darüber hinaus haftet Effizienta für Leistungen, die von Dritten erbracht werden, nicht, wenn sie als Werbemittler im Sinne von § 3 Nr. 1 tätig wird.
2. Haftungsmaßstab und –beschränkungen
a) Effizienta hat die von ihr zu erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Werbebranche zu erbringen.
b) Effizienta haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Effizienta nur und begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
c) Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Effizienta nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
e) Soweit die Haftung von Effizienta ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
f) Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach diesem Paragraphen die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 8 Einzelne Werbemaßnahmen
Soweit aufgrund des Vertrages die Herstellung eines Werkes im Sinne des § 631 BGB vereinbart ist, gelten bezogen auf dieses Werk zusätzlich die folgenden besonderen Bestimmungen:
1. Auftragserteilung
Ein Effizienta gegenüber erteilter Auftrag gilt erst als angenommen, wenn diese den Auftrag schriftlich bestätigt. Im übrigen gilt § 2 entsprechend.
2. Leistungszeit
a) Sofern eine Versendung des Werks vereinbart worden ist, sind Leistungszeiten eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand den Geschäftssitz von Effizienta verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
b) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Effizienta - auch innerhalb des Verzuges -, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, die Effizienta nicht zu vertreten hat und durch die Effizienta die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausführverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von Effizienta nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde hinsichtlich des konkret betroffenen Einzelprojekts nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, daß die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Dauern die vorstehend genannten Umstände länger als 4 Monate an, hat auch Effizienta das Recht sich hinsichtlich des konkret betroffenen Einzelprojekts vom Vertrag zu lösen. Auf Verlangen des Kunden hat Effizienta zu erklären, ob sie zurücktreten oder innerhalb einer von Effizienta zu benennenden, angemessenen Frist liefern wird.
c) Setzt der Kunde Effizienta, wenn diese bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, sich hinsichtlich des konkret betroffenen Einzelprojekts vom Vertrag zu lösen.
d) Schadenersatzansprüche gegen Effizienta infolge Verzuges richten sich nach § 7 Nr. 2.
e) Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung durch Effizienta setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
f) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Effizienta hinsichtlich des konkret betroffenen Einzelprojekts berechtigt, gemäß §§ 280 ff. BGB vorzugehen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
3. Abnahme
Hat Effizienta entsprechend der genehmigten Werbekonzepte durch den Kunden die Reinausführung der Werbemittel bis zu ihrem Einsatz bzw. bis zu ihrer Herstellungsreife fertig gestellt, so hat der Kunde die Werbemittel unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen innerhalb einer Woche ab Übergabe schriftlich gegenüber Effizienta zu rügen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als abgenommen.
4. Gefahrtragung
Hinsichtlich der Gefahrtragung gilt § 644 BGB. Im Falle einer Versendung geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird; dies gilt auch beim Transport durch Effizienta.
5. Mängelgewährleistung
a) Stellen sich Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als mangelhaft heraus, so kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. In diesem Fall kann Effizienta nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Ist Effizienta zur Mängelbeseitigung/Neuherstellung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Effizienta zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Neuherstellung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vom Auftrag zurückzutreten oder die Vergütung zu vermindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzanspruch beträgt 1 Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für den Schadensersatzanspruch gilt im übrigen § 7 Nr. 2 a) bis e).
§ 9 Signatur von Werbemitteln, Aufbewahrung von Unterlagen, Eigentumsvorbehalt
1. Effizienta ist berechtigt, an allen von ihr gestalteten Werbemitteln, sofern diese mindestens dem Format DIN A 5 entsprechen, ihren Firmennamen oder Code anzubringen, wobei Platzierung und Schriftgröße mit dem Kunde abgestimmt werden müssen. Effizienta stehen von allen veröffentlichten Gestaltungsarbeiten zehn Belegexemplare zu.
2. Sollen die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder gegen eine andere Gefahr versichert werden, so hat dies der Kunde auf eigene Kosten zu besorgen. Hinsichtlich dieser Unterlagen haftet Effizienta nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
3. Effizienta behält sich das Eigentum an den von ihr geschaffenen Werbemitteln, Unterlagen etc. bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
4. Aufbewahrungsfristen
a) Alle von Effizienta für den Kunden hergestellten Daten und Druckunterlagen werden von der Agentur ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung, das heißt Abrechnung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufbewahrt und während dieser Zeit auf Wunsch dem Kunden in der vorliegenden Form einmalig ausgehändigt.
b) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder Beendigung der Zusammenarbeit/Vertragsende vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Druckunterlagen dem Kunden auf dessen Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Der Aufwand, der Effizienta für die Zusammenstellung der Daten, deren Versendung und Verpackung entsteht, wird vom Kunden vergütet. Nutzungsrechtliche Aspekte werden durch die Herausgabe der Druckunterlagen nicht tangiert.
c) Die von Effizienta zur Erstellung der Druckunterlagen benötigten Arbeitsmittel wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe, Layoutdateien und sonstige Unterlagen werden nicht an den Kunden herausgegeben und können jederzeit vernichtet werden. Dies gilt auch für alle Unterlagen nicht realisierter Werbemaßnahmen.
§ 10 Änderung oder Abbruch der Arbeiten
Der Kunde ist berechtigt, schwebende Arbeiten abzubrechen, Vorschläge, Entwürfe und sonstige genehmigte Konzeptionen aufzugeben und/oder abzuändern. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, Effizienta von bereits eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese zuvor genehmigt worden sind, freizustellen und ihr alle Kosten zu ersetzen, die sich aus dem Abbruch oder der Änderung ergeben. Effizienta hat für die bereits erbrachten Leistungen Anspruch auf Vergütung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, die sofort zur Zahlung fällig ist. Effizienta ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen.
§ 11 Beendigung des Vertrages, Vertragsabwicklung
1. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach § 314 BGB. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Kunde insolvent wird oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen und die Erfüllung des Anspruchs auf die vereinbarte Vergütung gefährdet ist.
3. Wird die Kündigung durch ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Kunden veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrages entstehenden Schaden verpflichtet.
4. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Kunden bleiben unberührt.
5. Im Falle der Beendigung des Vertrages ist die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen der Effizienta sofort zur Zahlung fällig. Wünscht der Kunde trotz Kündigung des Vertrages die Fertigstellung einzelner Leistungen, so ist er im Fall von Nr. 2 Satz 2 zur Vorleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
6. Mit dem Ende des Vertragsverhältnisses hat Effizienta dem Kunden sämtliche von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzugeben. Soweit eine Bezahlung der vereinbarten Vergütung von eigenen Leistungen von Effizienta noch nicht erfolgt ist, hat Effizienta ein Zurückbehaltungsrecht an den in Satz 1 genannten Unterlagen.
7. Außerdem hat Effizienta das im Rahmen des Vertragsverhältnisses Erlangte an den Kunden herauszugeben, soweit nicht eine gesonderte Vereinbarung über die Verwertung und Nutzung getroffen worden ist.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Effizienta in München.
2. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird München als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand 08/2012
ES GIBT FÜR ALLES EINE LÖSUNG, MAN MUSS SIE NUR FINDEN.